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§ 11 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)
§ 11 Vernetzung
1Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich ansässigen Organisationen und Leistungserbringern vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellen. 2Die Bildung von Qualitätszirkeln ist möglich.
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