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§ 11 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 11 Vernetzung



1Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich ansässigen Organisationen und Leistungserbringern vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellen. 2Die Bildung von Qualitätszirkeln ist möglich.

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