(1) Zuständige Behörde ist
- 1.
- für den Vollzug des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
- 2.
- für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,
- 3.
- für den Vollzug des § 48 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
- 4.
- für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für den Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(4) 1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß den Artikeln 5 und 17 der EU-CBAM-Verordnung und den hierfür erforderlichen Befugnissen wahrzunehmen (Beleihung), wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. 2Die Beleihung darf die Befugnis der Beliehenen umfassen, den Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu widerrufen. 3Im Rahmen der Beleihung sind die Kontinuität und Qualität der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. 4Die Beliehene bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
- 1.
- die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind,
- 2.
- die Beliehene die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
- 3.
- sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Vorgaben von Artikel 13 der EU-CBAM-Verordnung eingehalten werden und
- 4.
- eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
(5)
1Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem
Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind.
2Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, kann die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 nachweislich entstehenden notwendigen Kosten erstatten.
(6) 1Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. 2Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Wahrnehmung der Aufsicht festgelegt werden. 3Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(7) Die zuständige Behörde kann die Beleihung auch widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(8) 1Die zuständige Behörde kann auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts Aufgaben im Wege der Beleihung nach Absatz 4 übertragen. 2Dabei sind zum Zwecke der Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Beliehenen die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen.
(9) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.