(1)
1Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach
§ 11 oder
§ 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 erhalten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für das Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigungen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a Absatz 2 der
Richtlinie 2003/87/EG fort.
2Auf die Zuteilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der
Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden.
(2) 1Die Zuteilung für die nachfolgende Zuteilungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden muss. 2Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen.
(3)
1In dem Antrag muss der Antragsteller die nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat.
2Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach
§ 21 verifiziert worden sein.
(4) 1Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 2Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Berechtigungen.
(6)
1Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch in Folge der Überprüfung nach Artikel 28b der
Richtlinie 2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftverkehrstätigkeit mehr ausübt.
2Die
§§ 48 und
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 32 TEHG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe ... 2. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen) ... bis § 20 werden wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen) § 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber § 12 ... Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 10. § 10 wird aufgehoben. 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an ... § 10 wird aufgehoben. 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber (1) Für ... Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber (1) Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder § 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung eine Zuteilung von kostenlosen ... wie folgt gefasst: „(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftverkehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar ... 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 4" und die Wörter „ § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 2" ... „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ... Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „ § 11 Absatz 4 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. ... Die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bbb) Das Wort „oder" am Ende wird durch ein Komma ... Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst: „3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...