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§ 11 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
(1) 1Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse und den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. 2Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen und der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2.
(2) 1Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 auch anlassbezogen anordnen. 2Psychologische Untersuchungen kann der Unternehmer anlassbezogen anordnen.
(3) 1Die regelmäßigen und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. 2Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6. 3Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. 4Die anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.
(4) 1Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. 2Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Abschnitt 3 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. 3Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.
(5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine Untersuchung des Triebfahrzeugführers nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
- der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung oder eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 versäumt hat,
- 2.
- der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 versäumt hat,
- 3.
- der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins aufgrund von Tatsachen hat oder
- 4.
- der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung aufgrund von Tatsachen hat.
(6) Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse oder der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 Nummer 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung oder der Untersuchung mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 11 TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 TfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TfV Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
... nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind. (7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ...
§ 12 TfV Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten (vom 01.01.2024)
... sind. (2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten ... einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht, 7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Anlage 11 TfV (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen (vom 01.01.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen". ... sind. (2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines ... cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... die Wörter „§ 12 Absatz 4 sowie § 16" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4 , § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b" ersetzt. b) Unterabschnitt 1.3 wird ... durch ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 24. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 ) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen". ...
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