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§ 11 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 11 Sonderfälle der Kennzeichnung
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,
- 2.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,
- 3.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder
- 4.
- einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,
(2) 1Enthält ein Lebensmittel, das aus mehreren Lebensmitteln hergestellt wurde, einen Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel und entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,
- 2.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,
- 3.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder
- 4.
- einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,
(3) 1Sind in einer Verpackung mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,
- 2.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,
- 3.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder
- 4.
- mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,
(4) 1Sind in einer Verpackung ein Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel sowie ein oder mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,
- 2.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,
- 3.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder
- 4.
- mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,
Zitierungen von § 11 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierHaltKennzG Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
... 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 beigefügt ist. (2) Die Kennzeichnung der Haltungsform nach Absatz 1 hat ...
§ 7 TierHaltKennzG Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
... Änderungen der Kennzeichnung sind verboten. Satz 1 gilt nicht, sofern ein in § 11 genannter Fall ...
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung
... 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der ... im Inland vorliegen. (2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend. (3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz ...
Anlage 8 TierHaltKennzG (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
... I: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 1 und 3 1. Muster [image:2023/2023I220_32_1.gif|Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. ... 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend. Abschnitt II: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 2 und 4 1. Muster [image:2023/2023I220_32_2.gif|Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. ...
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