Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.03.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
| |
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
| |
§ 11 Dokumentation von Daten zur Gebührenabrechnung
(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
- 1.
- die übermittelten Registrierungsdaten und
- 2.
- den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.
(2) 1Die dokumentierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_TrEinV-Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung.htm