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§ 11 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

§ 11 Akkreditierte Untersuchungsstellen



1Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers sowie des Rohwassers nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16, dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die als Prüflaboratorien von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren in den Matrizes Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser im Hinblick auf die Einhaltung der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 oder einer anderen gleichwertigen international anerkannten Norm akkreditiert worden sind. 2Die Probennahmen müssen nicht von einer akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. 3Sie sind jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

 
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