1Die Fallpauschalen nach
§ 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab.
2Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach
§ 7 Absatz 1 bleibt unberührt.