(1)
1Die Einziehung (
§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet.
2Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.
(2) 1Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. 2Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. 3Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. 4Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.
(3)
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (
§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde).
2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
3Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in
§ 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(4)
1Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in
Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt.
2Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen.
3§ 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.
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§ 13 VereinsG Abwicklung ... etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens ( § 11 Abs. 1 ) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. ... kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen. ...
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
§ 13 VereinsGDV Mitteilung des Rechtsübergangs ... Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde setzt von dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erfolgten Rechtsübergang in Kenntnis 1. ... Schuldner des Vereins, 2. die Eigentümer von Sachen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden, 3. die ... 3. die Gläubiger und die Schuldner von Forderungen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden, 4. die ... erfaßt werden, 4. die Inhaber sonstiger Rechte, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt ...