Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben
§ 11 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 11 Pflichten gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Konformitätsbewertungsstelle
- 1.
- die Höhe und Art aller monetären und nichtmonetären Vergütungen offenzulegen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, wobei die einzelnen Zahlungsdienstleister oder Dritten jeweils zu benennen sind, und
- 2.
- auf Verlangen die Historie der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeitpunkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes unverzüglich zugänglich zu machen.
(2) Zu Vergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere direkte Provisionen, Klickgebühren und Werbeeinnahmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_Vergleichswebsitesverordnung.htm