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§ 11 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Artikel 26 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2432 (Nr. 41)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.
Zitierungen von § 11 VertrGebErstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGebErstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VertrGebErstG Gebührensatz
... Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr ...
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_VertrGebErstG.htm