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Artikel 11 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
Artikel 11 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €" eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
„31017 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe". |
Zitierungen von Artikel 11 WEMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 WEMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 WEMoG Inkrafttreten
... des Satzes 2 am 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 4 KostRÄG 2021 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer ...
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