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§ 11 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.
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