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§ 11 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung"
(1) Im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
- 2.
- Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
- 4.
- eine Fehlersuche durchzuführen,
- 5.
- unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
- 6.
- Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
- 7.
- die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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