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§ 11 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 11 Unterer und oberer Schwellenwert
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Werden durch einen gewerblichen Darlehensgeber mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien vergeben, fallen solche Darlehen nur dann unter diese Schwellenwertregelung, wenn die Vergabe aller Darlehen insgesamt den Bedingungen der Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 genügt. 2Der Darlehensgeber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. 3§ 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Übersteigen die durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesicherten Darlehensforderungen die jeweiligen Schwellenwerte oder wurde kein aktueller Beleihungswert ermittelt, kommt die jeweilige Schwellenwertregelung nicht zur Anwendung. 2Eine anteilige Berücksichtigung der Schwellenwertregelung erfolgt nicht.
Zitierungen von § 11 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WohnImRiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen
... der Bagatellgrenze nach § 10 oder 5. des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11 . (2) Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehrerer Darlehen zum Zweck ...
§ 9 WohnImRiV Freikontingent
... nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 11 gelten, werden nicht auf das Volumen des Freikontingents ...
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