§ 11 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 11 Zweigniederlassungen



1Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. 2Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:

1.
deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,

2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie

3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.



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