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§ 11 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 11 Zweigniederlassungen
1Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. 2Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:
- 1.
- deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,
- 2.
- deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie
- 3.
- die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.
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