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§ 11 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)

V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 11 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile



(1) 1Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. 2Die Verantwortlichkeiten nach § 4 gelten entsprechend.

(2) 1Die Ermittlung der Leistung, die als Basis zur Berechnung des jährlichen Gesamtbetrags der variablen Vergütungen herangezogen wird, muss alle Kategorien von bestehenden und zukünftigen Risiken sowie die Kosten der Aufbringung von Eigenmitteln und liquiden Vermögenswerten nach der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigen. 2Die Zuteilung verschiedener Komponenten der variablen Vergütung innerhalb des Wertpapierinstituts muss alle bestehenden und zukünftigen Risiken des Wertpapierinstituts berücksichtigen. 3Die variable Vergütung darf nicht die Fähigkeit des Wertpapierinstituts beeinträchtigen, eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln zu gewährleisten.

(3) 1Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 11 WpIVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpIVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
... nicht belohnen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 11 und müssen bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses der variablen zur ... des § 5 und vorbehaltlich des § 10 auch den Vorgaben des § 8 Absatz 3 und 4 und des § 11 genügen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses nach § ...
§ 8 WpIVergV Besondere Vorgaben für variable Vergütungen
... der variablen Vergütungen des Wertpapierinstituts erfolgt unter Beachtung der Vorgaben nach § 11 . Außer in den Fällen des § 10 muss zudem eine nachträgliche ...
§ 17 WpIVergV Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
... oder Aufsichtsorgans zur Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung nach § 11 Absatz 2 sowie zur Festlegung von angemessenen Vergütungsparametern, von Erfolgsbeiträgen, der ... ob 1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütung entsprechend den Vorgaben des § 11 Absatz 2 ermittelt ist, 2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung von ...
§ 19 WpIVergV Übergangsvorschrift
... 6 Absatz 4 und 5, § 7 Absatz 4 und 5, die §§ 8, 9, 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 , die §§ 14, 17 Absatz 3 Satz 2 sowie § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ...