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Artikel 11 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2. CorStHG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
Das Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus". - 2.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen." - 3.
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Einmalbetrag mindert" durch die Wörter „Die Einmalbeträge mindern" ersetzt.
- 4.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar."
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Zitierungen von Artikel 11 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 2. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. CorStHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
Artikel 5 3. CorStHG Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
... Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die ...
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