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§ 11a - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans
(1) 1Verwaltungsaufwendungen müssen durch Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. 2Verwaltungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirtschaftsplan nicht genügen oder für die keine Ansätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit diese unvorhergesehen und unabdingbar für die Tätigkeit des Fonds sind und die Deckungsfähigkeit im Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insgesamt gewährleistet ist.
(2) 1Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirtschaftsplan erheblich verändert. 2Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 20 Prozent überschreitet. 3Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 11a EntsorgFondsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a EntsorgFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntsorgFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EntsorgFondsG Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung (vom 01.07.2021)
... die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1 , § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2. (5) Für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1 , § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2. (5) Für den ... der größer als drei Jahre ist." 8. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt: „§ 11a Ausführung und Änderung des ... Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt: „ § 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans (1) Verwaltungsaufwendungen ...
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