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§ 11a - Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle
(1) 1Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Für die Einreichung als elektronisches Dokument ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) 1Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenzprotokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. 2Sie kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angegeben werden.
(3) 1Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist dieser sprachabhängige Freitext in deutscher Sprache abzufassen. 2Er kann zusätzlich auch in englischer Sprache abgefasst werden.
(4) 1Eine deutsche Übersetzung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeichnung der Erfindung und den sprachabhängigen Freitext in deutscher Sprache enthält und das Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Satzes 3 unverändert wiedergibt. 2Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. 3Die Angaben im allgemeinen Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 878 m.W.v. 1. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 11a PatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle vom 14.06.2022 BGBl. I S. 878 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a PatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PatV Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle (vom 01.07.2022)
... und etwaigen Übergangsregelungen bekannt. (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 6 GebrMV Beschreibung (vom 01.07.2022)
... Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle § 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an ... 1 (weggefallen)". 2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt: „§ 11 Darstellung von Nukleotid- und ... und etwaigen Übergangsregelungen bekannt. (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 ... unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden. § 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an ...
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