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§ 11a - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 11a



(1) 1Wer

1.
eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder

2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt,

hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen zu machen. 2Dies gilt nicht, soweit entsprechende Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.

(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erlassen. 2Es kann dabei bestimmen, dass

1.
die Aufzeichnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen sind,

2.
die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

3.
die Aufzeichnungen oder deren Inhalt an Dritte weiterzugeben sind und

4.
Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

(3) 1Wer Hunde, Katzen oder Primaten,

1.
die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder

2.
die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt sind,

züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen. 2Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt. 3Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 zu erlassen und dabei vorzusehen, dass diese unter behördlicher Aufsicht vorzunehmen ist, und

2.
vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Erwerber zur Kennzeichnung nach Satz 1 verpflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat, dass es sich um für die genannten Zwecke gezüchtete Tiere handelt.

(4) 1Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebrabärblinge, dürfen

1.
zur Verwendung in Tierversuchen,

2.
zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder

3.
zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken

aus Drittländern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingeführt werden. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüchtet worden sind. 3Andernfalls kann die Genehmigung nur erteilt werden, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder

2.
der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

4Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt waren oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen diese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauerhafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbieten oder zu beschränken.





 

Frühere Fassungen von § 11a Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 280 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuellvor 13.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a TierSchG (vom 05.08.2014)
... soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5 , § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 21. (aufgehoben) 21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt, 22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Sonstige
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
 
Zitat in folgenden Normen

Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
§ 7 TierSchVersV Führen von Aufzeichnungen
... Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes verpflichtet ist, hat in den Betriebs- oder ...
§ 8 TierSchVersV Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
... Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes Verpflichtete bei Hunden, Katzen und Primaten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... Störungen oder im Brandfall." b) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2" durch die Angabe „§ 11a Absatz 3" ersetzt. c) Folgender ... b) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2" durch die Angabe „§ 11a Absatz 3" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:  ... Der bisherige Achte Abschnitt wird der Siebente Abschnitt. 19. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst: „§ 11 (1) Wer 1. ... tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten. § 11a (1) Wer 1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5," eingefügt und die Angabe „§ 11a Abs. 3 ... 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5," eingefügt und die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 1" gestrichen. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3" ... mm) Nummer 21a wird wie folgt gefasst: „21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,". nn) In Nummer 22 wird die Angabe ... Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a , 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die ... erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a , 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 280 11. ZustAnpV Änderung des Tierschutzgesetzes
... Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 11a Absatz 5 sowie § 13 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. ...

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... anzuzeigen." 4. In § 9 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie in § 11a Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ... „§ 10 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. bbb) Die Wörter „§ 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5" werden durch die Wörter „§ 11a Absatz 2, 3 ... 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5" werden durch die Wörter „§ 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5" ersetzt. ccc) Die Angabe „§ 11b ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
V. v. 20.05.1988 BGBl. I S. 639; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Eingangsformel VersTierAufzKennzV
... Grund des § 11a Abs. 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der ...
§ 1 VersTierAufzKennzV Art und Umfang der Aufzeichnung
... Für die Aufzeichnungen nach § 11a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch ...
§ 2 VersTierAufzKennzV Kennzeichnung von Hunden und Katzen
... Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach § 11a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung vorzunehmen. Das Kennzeichen besteht, von ...