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§ 11a - Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)

Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-4 Bundesbürgschaften
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§ 11a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 11a WStBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 2 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 3 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206
aktuellvor 01.03.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a WStBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a WStBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 2 2. FMStG Änderung des Kreditwesengesetzes
... des Instituts über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a , 14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch ...
Artikel 3 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung". d) Die Angabe zu § 13 ... „§§ 5 bis 8" ersetzt. 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende ... 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung § 2c des Kreditwesengesetzes ...