Artikel 11b - Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG k.a.Abk.)

Artikel 11b Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 11b ändert mWv. 1. September 2020 BPflV § 3

§ 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1.000 Euro pro Monat."

2.
In Satz 5 werden die Wörter „der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfordert" durch die Wörter „die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erfordern" ersetzt.



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