§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Frühere Fassungen von § 11c EnWG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 11b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer ... von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577". 2. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt: „§ 11c Überragendes öffentliches Interesse ... 2. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt: „ § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer ...
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