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§ 11c - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken
(1) 1Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. 2Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.
(2) 1Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 11c EntsorgFondsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11c EntsorgFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11c EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntsorgFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EntsorgFondsG Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung (vom 01.07.2021)
... gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung. (6) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung. (6) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan ... als drei Jahre ist." 8. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt: „§ 11a Ausführung und Änderung des ... nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. Näheres regelt die Satzung. § 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken ...
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