(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in §
90 Abs. 1, 2 Satz 1, §
92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 3, §
99 Abs. 1, §
106 Abs. 2, §
108 Abs. 5, §
110 oder §
111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328