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§ 121 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 121 Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes



(1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 2 Nummer 3 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 regeln.

(2) 1Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. 2Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.

(3) 1Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. 2Antragsberechtigt ist, wer Inhaberin oder Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland ist. 3Wer antragsberechtigt ist, wenn es eine Rechteinhaberin oder einen Rechteinhaber nicht mehr gibt, bestimmt die Richtlinie nach Absatz 1.

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Zitierungen von § 121 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FFG Aufgabenerfüllung
... nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen. (3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ...
§ 23 FFG Förderentscheidungen
... des deutschen Filmerbes gemäß Teil 3 Kapitel 5, soweit eine aufgrund des § 121 Absatz 1 erlassene Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht. (3) Bei bereits ...