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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 121 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 121 Begründung der Berufung



(1) 1Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 2Die Anträge sind zu begründen.

(2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 121 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 WDO Zulässigkeitsprüfung
... eingelegt hat, der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. Diese legt die Akten ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... gegen Urteile, die vor dem 1. April 2025 verkündet worden sind, sind die §§ 120 bis 124 nicht anzuwenden. Für die Berufung gegen diese Urteile sind die ...