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§ 122 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 122 Bewilligung



1Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu versehen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, um sicherzustellen, dass

1.
die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen für das jeweilige Vorhaben gewährten Förderhilfen insgesamt 70 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten nicht übersteigen,

2.
beim Verleih von Filmen im Sinne des § 115 Nummer 1 eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern eingesetzt wird.

2Der Verwaltungsrat bestimmt durch Richtlinie, wann eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne von Satz 1 Nummer 2 vorliegt.



 

Zitierungen von § 122 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und ...
§ 27 FFG Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. ...
§ 123 FFG Auszahlung
... Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie der Auflagen nach § 122 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ...
§ 126 FFG Sonstige Rückzahlungspflicht
... Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder 4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 ... 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben ...
§ 129 FFG Zuerkennung (vom 01.01.2022)
... die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 122  ...
§ 131 FFG Auszahlung
... sowie die Erfüllung der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ...
§ 133 FFG Schlussprüfung, Rückzahlung
... Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder 4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 ... eingetreten oder bekannt geworden sind. Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben ...