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§ 122 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 122 Einnahmen



(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus finanzielle Leistungen von Dritten entgegennehmen, sofern der Leistungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. 2Die Leistungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ergibt.

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