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§ 122 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 122 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden
- 1.
- Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,
- 2.
- für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen: Beschäftigung,
- 3.
- für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde, Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe des angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommens und übergegangener Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
- 4.
- bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen,
- 5.
- für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:
- a)
- Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
- b)
- die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
(2) (aufgehoben)
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f sind für jeden Leistungsberechtigten:
- 1.
- Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8, am Jahresende erbrachte Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in und außerhalb von Einrichtungen,
- 2.
- bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung, Leistung durch ein Persönliches Budget,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel zusätzlich
- a)
- das Bestehen einer Pflegeversicherung,
- b)
- die Erbringung oder Gründe der Nichterbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern und einer privaten Pflegeversicherung,
- c)
- die Höhe des anzurechnenden Einkommens, Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches.
(4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nummer 2 sind:
Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach § 8.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 122 SGB XII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 122 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 123 SGB XII Hilfsmerkmale (vom 01.01.2024)
... 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, 3. Name und Telefonnummer der für ...
§ 124 SGB XII Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte (vom 01.01.2024)
... Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die ... der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt ... der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der ... Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. (2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei ... Monat eines Quartals zu erheben. (3) (aufgehoben) (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene ...
§ 125 SGB XII Auskunftspflicht (vom 01.01.2024)
... Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und ...
§ 127 SGB XII Übermittlung an Kommunen
... für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 ...
§ 129 SGB XII Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... der Erhebungen, e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... oder wurden." 36. § 121 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben. 37. § 122 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „Sechsten ...
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 61" durch die Angabe „§ 61a" ersetzt. 12a. § 122 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „3. bei Leistungsberechtigten ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel". 13. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ... nach § 121" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer ... Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Absatz 2" durch die Wörter „§ 122 ... 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Absatz 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 ... Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ... 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 ... Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ... 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 2" ... 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 122 ... 122 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 122 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 122 Absatz 3 und 4" ersetzt. ... 3 wird die Angabe „§ 122 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 122 Absatz 3 und 4" ersetzt. 16. § 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig." 17. § ... dem Vierten Kapitel Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung über die Ausgaben und Einnahmen der ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt." 24. § 122 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ... d" ersetzt. 27. In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3" durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. ... In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3" durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und ... 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3" durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. 28. § ... d und § 122 Abs. 3" durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. 28. § 129 wird wie folgt gefasst: ... e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe)." ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 19. § 94 Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben. 20. § 122 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die ... 20a. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „und Absatz 3" eingefügt. ... Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres ... 3 und 4. 22. In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und" die Angabe „e sowie" eingefügt. ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen." 9. § 122 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § ... der Gemeinschaft." 10. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1" ersetzt. 11. ... 2 wird die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „ § 122 Absatz 1" ersetzt. 11. § 124 wird wie folgt geändert a) ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. ... „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 ... Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 122 Absatz ... 122 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. ... die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 122 ... Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. ... die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e" durch die Wörter „ § 122 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 12. In § 125 ... Absatz 3 wird aufgehoben. 12. In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e" durch die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5" ersetzt. ... die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e" durch die Angabe „ § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5" ersetzt. 13. § 128a Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 36" durch die Angabe „§ 39" ersetzt. 37. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die ...
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2d WoGG-NG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen." 4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern Leistungen nach § 8" das Semikolon durch einen ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 7 RVAGAnpG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe § 41 Abs. 3" ersetzt. 5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter 15- bis unter 65-jährige ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 34 WoGG
... 2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 122 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu ...
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