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§ 122 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 122 Zulässigkeitsprüfung



(1) 1Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt und begründet ist. 2Der Beschluss ist zuzustellen.

(2) 1Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist jeweils eine Abschrift der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 2Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. 3Diese legt die Akten unverzüglich der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vor, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.



 

Zitierungen von § 122 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 123 WDO Beschluss des Berufungsgerichts
... Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss 1. die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen, 2. die Berufung zurückweisen, wenn es sie ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... gegen Urteile, die vor dem 1. April 2025 verkündet worden sind, sind die §§ 120 bis 124 nicht anzuwenden. Für die Berufung gegen diese Urteile sind die ...