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§ 122a - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
(2) 1Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 2Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.
(4) 1Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 3Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. 4Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.
(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2668 m.W.v. 10. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 122a AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 122a AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87a AO Elektronische Kommunikation (vom 01.01.2023)
... für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde ... Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung ...
§ 169 AO Festsetzungsfrist (vom 01.01.2017)
... wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen ...
§ 188 AO Zerlegungsbescheid (vom 21.12.2022)
... betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a ; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich. (2) Der ...
Zitat in folgenden Normen
Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 28 EGAO Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (vom 01.01.2017)
... 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen (vom 01.01.2024)
... bereitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend ...
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 61 UStDV Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (vom 23.12.2022)
... die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der ...
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 18g UStG Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat (vom 01.01.2023)
... der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 AbzStEntModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... bereitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden." 16. § 50d wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 5 FamLDigG Änderung der Abgabenordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Entscheidet sich die ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf". h) Die ... wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt." ersetzt. bb) Folgender Satz wird ... (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung ... Absatz 1 Satz 4 entsprechend." 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch ... 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (1) ... wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen ...
Artikel 2 StVfModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 16 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger ...
Artikel 25 JStG 2022 Änderung der Abgabenordnung
... „Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a ; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich." 11. In § 191 Absatz ...
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 20 PostModG Änderung der Abgabenordnung
... dritten Tage" durch die Wörter „am vierten Tage" ersetzt. 2. § 122a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „am dritten ...
Artikel 21 PostModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Absatz 15 angefügt: „(15) § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind auf alle ...
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 9 4. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 3 BEG IV Änderung der Abgabenordnung
... Satz 2 zu verlangen." 3. § 122a wird wie folgt gefasst: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch ... 3. § 122a wird wie folgt gefasst: „ § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (1) ... zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder b) im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder". ...
Artikel 4 BEG IV Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung ...
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