§ 123a
1§ 22b Absatz 3,
§ 37 Absatz 3, die
§§ 41b,
41c Absatz 1 bis 3, die
§§ 41d,
42b Absatz 3,
§ 42c Absatz 3,
§ 49 Absatz 2 sowie
§ 51a Absatz 5 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
2§ 22b Absatz 3,
§ 37 Absatz 3,
§ 42b Absatz 3,
§ 42c Absatz 3,
§ 49 Absatz 2 sowie
§ 51a Absatz 5 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung ... Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder". 29. Nach § 123 wird folgender § 123a eingefügt: „§ 123a § 22b Absatz 3, § 37 Absatz ... 29. Nach § 123 wird folgender § 123a eingefügt: „ § 123a § 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, die §§ 41b, 41c Absatz 1 bis 3, die ...
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