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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 124 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 124 Urteil des Berufungsgerichts
§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat das Urteil angefochten, kann die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu ihrem oder seinem Nachteil nur geändert werden, wenn die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, so kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
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Zitierungen von § 124 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... gegen Urteile, die vor dem 1. April 2025 verkündet worden sind, sind die §§ 120 bis 124 nicht anzuwenden. Für die Berufung gegen diese Urteile sind die §§ 115 ...
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