§ 125 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 125 Fälligkeit



(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 128 bis 130 ist monatlich jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.

(2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 ist halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 1. Januar und bis zum Ablauf des 1. Juli an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.



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