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§ 125
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§ 125 - Grundbuchordnung (GBO
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994
BGBl. I S. 1114
; zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 25.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11
Freiwillige Gerichtsbarkeit
31 weitere Fassungen
|
wird in 241 Vorschriften zitiert
Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern
§ 124
←
→
§ 126
§ 125
§ 125 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig.
2
Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach
§ 53
einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
§ 124
←
→
§ 126
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Zitierungen von
§ 125 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 116 GBO
(vom 09.10.2013)
... bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis
125
...
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