§ 125 Angaben auf Geschäftsbriefen
(1)
1Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
2Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach
§ 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder
§ 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen.
3Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2)
1Für Vordrucke und Bestellscheine ist
§ 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
2Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist
§ 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 125 HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren (vom 01.01.2024) ... Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125 . (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 ...
§ 177a HGB (vom 01.01.2024) ... § 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. ... die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 388 FamFG Androhung (vom 01.01.2024) ... von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 ...
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 14 ARUG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... § 285 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. b) ... In Nummer 10 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. b) In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter. § 125 Angaben auf Geschäftsbriefen (1) Auf allen Geschäftsbriefen der ... Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125 . (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten ... wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 125a Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 125 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 17. § 178 wird wie folgt gefasst: „§ ...
Artikel 68 MoPeG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ... a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „ § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs" werden durch die Wörter ... 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" werden durch die Wörter „ § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs " ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
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