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§ 125 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 125 Verträge zur Heilmittelversorgung
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. 2Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. 3Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 zu schließen. 4Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu veröffentlichen.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen für deren Abrechnung,
- 1a.
- die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die
- a)
- festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 *) genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und
- b)
- mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein müssen,
- 2.
- die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung,
- 3.
- die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere Maßnahmen der Physiotherapie,
- 4.
- der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation zusammensetzt,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,
- 5a.
- die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwecke der Abrechnung und zur Sicherung der Qualität erforderlichen Daten der Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5,
- 6.
- der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem verordnenden Vertragsarzt,
- 7.
- die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den Leistungserbringer,
- 8.
- Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung,
- 9.
- Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll,
- 10.
- personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen Richtwerte vereinbart werden können, sowie
- 11.
- die Vergütung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen von Heilmittelerbringern, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind.
(2a) 1In den Verträgen nach Absatz 1 sind auch die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, zu regeln. 2Insbesondere ist bis zum 31. Dezember 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können,
- 2.
- die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen nach Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen.
(3) 1Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. 2Sie haben bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
- die Entwicklung der Personalkosten,
- 2.
- die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie
- 3.
- die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben.
(5) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt. 2Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten für den erstmaligen Abschluss der Verträge, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. 3Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind. 4Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. 4Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 5Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 6Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 7Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 8Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. 9Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. 10§ 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. 11Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 12Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 13Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt.
(7) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen Heilmitteln schließen. 2Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Trägern von Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe, deren Verbänden oder den für die Erbringung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht zuständigen Behörden Verträge über die Einzelheiten der Versorgung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, mit Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe schließen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten jeweils entsprechend.
(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.
(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 15 G. v. 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 125 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 125 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 SGB V Heilmittel (vom 20.07.2021)
... der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden ...
§ 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2023)
... entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen ...
§ 86 SGB V Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form (vom 20.10.2020)
... soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den ...
§ 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vom 27.07.2023)
... über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die ...
§ 124 SGB V Zulassung (vom 29.12.2022)
... und 3. die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen. (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die ... nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die ... 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 ... Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1 . (2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob ... nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter ... bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge ...
§ 125a SGB V Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (vom 29.12.2022)
... 3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § 125 Absatz 1 abweichen, 4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen ... des Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die ...
§ 125b SGB V Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2022)
... gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 können in ihren Verträgen davon abweichende Vereinbarungen treffen. (2b) ... eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen ...
§ 139e SGB V Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Vertragspartner nach § 125 Absatz 1 oder § 134a Absatz 1 über diese Leistung. (6) Hersteller digitaler ...
§ 302 SGB V Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (vom 26.03.2024)
... Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in den Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den ... nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125 maßgeblich; dies gilt nicht für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7 und 8. (5) ...
Zitat in folgenden Normen
Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 33 GSG Überleitungsvorschriften
... über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125 und 127 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. ...
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG)
G. v. vom 19.12.1998 BGBl. I S. 3853; zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 7 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 12 GKV-SolG Aufsicht zur Budgetierung 1999
... über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1, §§ 85, 88 und 125 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1999 sind den für die Vertragsparteien ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 29 SGG (vom 28.03.2024)
... den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125 , 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle ...
§ 210 SGG (vom 01.10.2023)
... haben. (3) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125 , 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wenn der Leistungserbringer die Fortbildung nicht innerhalb der Nachfrist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 erbringt." 89. § 125 wird wie folgt geändert: ... der Nachfrist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 erbringt." 89. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort ... 84 Abs. 7 Satz 6, §§ 111b, 112 Abs. 5, § 115 Abs. 5, § 124 Abs. 4, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 2, §§ 132a und 132b Abs. 2 vorgesehenen Rahmenempfehlungen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 10 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Nummer 3 wird die Angabe „§§ 129, 130b und 134" durch die Wörter „ §§ 125 , 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle ... erledigt haben. (3) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125 , 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des ...
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 3 COVKHEntlG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängern." 5. In § 125 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2020" durch die Angabe „1. Oktober 2020" ...
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den Vereinbarungen nach ... „sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 13" eingefügt. 18. Nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die notwendigen Regelungen für ...
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „Nummer 1 bis 4" die Angabe „und 8" eingefügt. 13. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Vertragspartner nach § 125 Absatz 1 oder § 134a Absatz 1 über diese Leistung." e) Nach Absatz 6 Satz 6 ...
Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
Artikel 3 3. AMGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2. In § 71 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 83, 85, 125 und 127" durch die Angabe „§§ 83 und 85" ersetzt. 2a. § ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 LSVMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte ... eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen ...
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 GPVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängern." 3. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Oktober ... 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 können in ihren Verträgen davon abweichende Vereinbarungen treffen." 4b. ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht." b) ... 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht." b) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter ... Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5" ersetzt. 33b. § 125 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ...
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 1 GKV-FinStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... des Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 2 GMG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127" durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und ... 85, 125 und 127" durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127" ersetzt. 2. (entfällt) 3. § 79 wird wie folgt ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest." 57. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... Absatz 5 erteilte Zulassungen weiter. Absatz 6 gilt entsprechend." 91. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ...
Artikel 2 GKV-WSG Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... Satz 6 werden die Wörter „Verbände der" gestrichen. 16. In § 125 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände" durch das Wort ...
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1 HHVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Verwaltungsakte erlassen darf." b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ § 125 Abs. 2 Satz 3 " durch die Wörter „§ 125 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. 8. § ... Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „ § 125 Absatz 2 Satz 4 " ersetzt. 8. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz ... Satz 3" durch die Wörter „§ 125 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. 8. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: ...
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 3 KHRG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Nr. 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet." 7. In § 125 Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt: „Soweit sich die ...
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden" eingefügt. 0c. § 79 Absatz 4 wird wie folgt ... c) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 1c. § 125 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 125 Verträge zur Heilmittelversorgung". b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort ...
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind." ... Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1 ." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ... nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter ... Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 8a. In § 125 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Nachbearbeitung" durch das Wort „Nachbereitung" ersetzt. ... „in Rahmenempfehlungen" die Wörter „oder in den Verträgen nach § 125 " und werden nach den Wörtern „die Rahmenempfehlungen" die Wörter ... „die Rahmenempfehlungen" die Wörter „oder die Verträge nach § 125 " eingefügt. 29b. In § 304 Absatz 2 werden die Wörter „auf ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 15. In § 125 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a werden die Wörter „die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a" durch ...
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 5" die Angabe „und 6" eingefügt. 67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden §§ 124 bis 125b ersetzt: „§ 124 ... 67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden §§ 124 bis 125b ersetzt: „§ 124 Zulassung (1) Heilmittel, die als ... und 3. die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125a anerkennen. (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die ... Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge ... die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt bekommen haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 ... dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden ... bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung anzuerkennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ... 4 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. § 125 Verträge ... nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. § 125 Verträge (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit ... 3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § 125 Absatz 1 abweichen, 4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen ... zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach ... § 125b Bundesweit geltende Preise (1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit ... gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 des jeweiligen Heilmittelbereichs oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der ... Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit ... von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer Kündigung der Rahmenempfehlungen ... ersetzt. 80a. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 124 Abs. 4, § 125 Abs. 1 ," gestrichen und werden die Wörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und ...
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