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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 125 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 125 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 125 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Berufungsentscheidung den Anspruch einer oder eines Beteiligten auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es, sofern die oder der Beteiligte noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen.
Zitierungen von § 125 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 143 WDO Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
... in den Fällen des § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125 , § 131 Absatz 4 und § 132 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ...
§ 144 WDO Notwendige Auslagen
... 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125 , § 131 Absatz 4 und § 132 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis ...
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