§ 125b Verordnungsermächtigung
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(2a)
1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach
§ 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie längstens bis zum Ablauf des 25. November 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können.
2Die Vertragsparteien nach
§ 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach
§ 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgesetzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach
§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. April 2023.
(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach
§ 125 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sondersituation resultierende verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten.
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interne Verweise§ 32 SGB V Heilmittel (vom 20.07.2021) ... abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der HygienepauschaleverordnungV. v. 02.07.2021 BAnz AT 05.07.2021 V1
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der HygienepauschaleverordnungV. v. 28.03.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden §§ 124 bis 125b ersetzt: „§ 124 Zulassung (1) Heilmittel, die als ... Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt entsprechend. (6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten ... für Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. § 125b Bundesweit geltende Preise (1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis ...
Zitate in aufgehobenen TitelnHygienepauschaleverordnung (HygPV)
V. v. 01.04.2021 BAnz AT 06.04.2021 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 23.12.2021 BAnz AT 28.12.2021 V2
Eingangsformel HygPV ... Grund des § 125b Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , der durch Artikel 1 Nummer 4a Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) ...
Hygienepauschaleverordnung (HygPV)
V. v. 23.12.2021 BAnz AT 28.12.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1
Eingangsformel HygPV ... Grund des § 125b Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , der durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert ...
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