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§ 126
Mail bei Änderungen
§ 126 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 707-30
Wirtschaftsförderung
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Kapitel 5 Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
Teil 4 Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1 Finanzierung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 125
←
→
§ 127
§ 126 Begriffsbestimmung Kinofilm
Ein Kinofilm im Sinne der
§§ 129
bis
135
ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.
§ 125
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§ 127
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