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§ 127 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
(1) 1Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn
- 1.
- die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
- 2.
- die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
(2) 1Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch. 2Abweichend von Satz 1 gelten für Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der Lehrtätigkeit nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten Pflichtbeiträge, die aufgrund der Lehrtätigkeit nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. März 2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.
(4) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt für die betroffenen Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 nach § 28a des Dritten Buches versichert waren, § 28a des Dritten Buches ab Beginn der Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 m.W.v. 1. März 2025
Frühere Fassungen von § 127 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2025 | Artikel 6a Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell | vor 01.07.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 127 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 8 BVV Entgeltunterlagen (vom 01.03.2025)
... zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . In den Fällen des § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Übergangsregelung § 124 (weggefallen)". o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 (weggefallen)". p) Die ... o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: „ § 127 (weggefallen) ". p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: „§ ... 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden." 45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben. 46. § 134 wird aufgehoben. ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 2 RentÜGEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe angefügt: „§ 128 Außerordentliche Hemmung ... 1 wird die Angabe „und 2" gestrichen. 10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt: „§ 128 Außerordentliche ...
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 6a StepVGEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 127 wie folgt gefasst: „§ 127 Übergangsregelung für ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 127 wie folgt gefasst: „ § 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten". 2. § 127 wird wie ... „§ 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten". 2. § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 Übergangsregelung für ... Lehrtätigkeiten". 2. § 127 wird wie folgt gefasst: „ § 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten (1) Stellt ein ...
Artikel 6b StepVGEG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... bei den Arbeitgebern". j) Folgende Angabe wird angefügt: „ § 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die ... gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden." 34. Folgender § 127 wird angefügt: „§ 127 Bericht über die Untersuchung zur ... werden." 34. Folgender § 127 wird angefügt: „ § 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die ...
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