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§ 127 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 127 Verträge
(1) 1Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. 2Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. 3Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 4In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. 5Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. 6Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. 8Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. 9Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.
(1a) 1Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. 2Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. 3Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 4Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. 5Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort. 6Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. 7Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. 8Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 9Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 10Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. 11Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. 12Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.
(2) 1Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 2Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 3Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. 5§ 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.
(3) 1Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 2Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. 3In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5) 1Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. 2Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. 3Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. 4Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. 5Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. 2Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. 3Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. 4Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.
(7) 1Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. 2Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. 3Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. 4Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. 5Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. 6Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. 7Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.
(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.
(9) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. 2Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 3Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 4Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. 5In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. 6§ 139 Absatz 2 bleibt unberührt. 7In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. 8Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. 9Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. 10Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 127 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 127 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24e SGB V Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (vom 26.03.2024)
... mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine ...
§ 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2023)
... werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für ... Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach ...
§ 71 SGB V Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel (vom 01.07.2020)
... Krankenkasse führen. (6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde ... Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 , Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und ...
§ 86 SGB V Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form (vom 20.10.2020)
... betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist festzulegen, dass die Dienste der ...
§ 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vom 27.07.2023)
... über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen ...
§ 126 SGB V Versorgung durch Vertragspartner (vom 27.07.2023)
... Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer ... geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. ...
§ 127 SGB V Verträge (vom 29.12.2022)
... Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der ...
§ 133 SGB V Versorgung mit Krankentransportleistungen (vom 11.05.2019)
... und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes. (4) § 127 Absatz 9 gilt ...
§ 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (vom 27.07.2023)
... 1, § 111c Absatz 5 Satz 1, § 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9 , §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. 2, § 132l Absatz 1 Satz 1, § 133 ...
§ 284 SGB V Sozialdaten bei den Krankenkassen (vom 26.03.2024)
... der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7 18. die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger ...
§ 305 SGB V Auskünfte an Versicherte (vom 26.03.2024)
... Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Absatz 3 und 5 . Sie informieren ihre Versicherten auch über die Möglichkeit, die ...
Zitat in folgenden Normen
Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 33 GSG Überleitungsvorschriften
... über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125 und 127 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 78 SGB XI Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (vom 01.01.2021)
... Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend. (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt ...
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 19.07.2024)
... Sozialgesetzbuch bestehen, oder hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Hilfsmittel übernimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 1 geschlossen und ... Preise gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 1 geschlossen und können die Versicherten hierdurch in für sie zumutbarer ... mit Hilfsmitteln versorgt werden, trägt sie die Kosten in Höhe des Preises nach § 127 Abs. 3 Satz 2 bis 4, höchstens die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Differenz ... die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Differenz zwischen dem Preis nach § 127 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und dem Abgabepreis des in Anspruch genommenen Leistungserbringers zahlen ... 90. § 126 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „§ 127 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesverbände der Krankenkassen sowie die ... Verträge mit Leistungserbringern schließen können." 91. § 127 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Leistungen, einschließlich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Abs. 3. § 69 Satz 4 gilt entsprechend." 178. Nach § 305a wird folgender ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist festzulegen, dass für die ... Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein müssen,". 19. Nach § 127 Absatz 9 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: „In den Empfehlungen sind auch ...
Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
Artikel 3 3. AMGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2. In § 71 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 83, 85, 125 und 127 " durch die Angabe „§§ 83 und 85" ersetzt. 2a. § 73c ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 9 StRAnpG 2015 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... hh eingefügt: „hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die ...
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 8 BlGewVFG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung." 7. § 127 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 LSVMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... für seine Mitglieder a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 2 PatRechteG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Angabe „§ 112 Absatz 5" ersetzt, werden nach der Angabe „§ 127 Abs. 1a Satz 1" die Wörter „und Absatz 6" eingefügt, wird die Angabe ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die §§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige ... Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu ... Dezember 2009 zur Versorgung der Versicherten berechtigt, soweit keine Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 erfolgen." 2c. § 127 wird wie folgt geändert: a) In ... soweit keine Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 erfolgen." 2c. § 127 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort sollen" ... Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe § 126 Abs. 1 Satz 3," die Angabe § 127 Abs. 1a Satz 1," eingefügt. 2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe ...
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 GPVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... können in ihren Verträgen davon abweichende Vereinbarungen treffen." 4b. § 127 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 ... 2021" jeweils durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt. 34. § 127 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 2 GMG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127 " durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127" ... und 127" durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127 " ersetzt. 2. (entfällt) 3. § 79 wird wie folgt gefasst: ...
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... werden." 44c. § 126 Absatz 2 wird aufgehoben. 45. Dem § 127 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Spitzenverband Bund der ... 49. Dem § 133 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 127 Absatz 6 gilt entsprechend." 50. Dem § 134a Absatz 1 wird folgender Satz ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung ... (1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur ... erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend." 93. § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 Verträge (1) Soweit dies ... entsprechend." 93. § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 Verträge (1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in ...
Artikel 2 GKV-WSG Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt" ersetzt. 18. § 127 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend. (2) Die Spitzenverbände der ...
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1 HHVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des § 127 Absatz 1 Satz 4 können die Versicherten einen der Leistungserbringer frei auswählen." ... 7a werden die Wörter „§ 126 Absatz 1a Satz 3" durch die Wörter „ § 127 Absatz 6 Satz 1 " ersetzt. 6a. Dem § 117 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die ... Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen." 10. § 127 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die Versicherten vor der Wahl der ... 140f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ § 127 Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6 " durch die Wörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6" ersetzt. ... die Wörter „§ 127 Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6" durch die Wörter „ § 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6 " ersetzt. b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: ... der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 5a ". 18. § 294a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 ... 82 Absatz 1 Satz 1." 21. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 127 Abs. 3 " durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a" ersetzt. ... 305 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 127 Abs. 3" durch die Wörter „ § 127 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a " ersetzt. 22. Dem § 305a wird folgender Satz angefügt: ...
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gestrichen. b) Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben. 1f. Nach § 127 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Der bisherige Vertrag und die bisherigen ...
Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 4 MPEUAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 , Vertragsverhandlungen zu ermöglichen." 3. In ... nach Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745" ersetzt. 4. § 127 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 16. In § 127 Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter „Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a" durch die ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 PNG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung. § 24f Entbindung Die Versicherte hat ...
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend" durch die Wörter „§ 35 und die §§ 126 und 127 ... 127 gelten entsprechend" durch die Wörter „§ 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend" ersetzt. b) In ... zum 30. Juni 2016" gestrichen. d) In Absatz 7a werden die Wörter „ § 127 Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „§ 127 Absatz 9 Satz 1" ersetzt. e) ... 7a werden die Wörter „§ 127 Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „ § 127 Absatz 9 Satz 1" ersetzt. e) Absatz 7e wird wie folgt geändert: aa) In ... 1, 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 3" ersetzt. 68. § 127 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 1a und 1b werden aufgehoben. ... 2017 und danach" gestrichen. 74b. In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „ § 127 Absatz 6" durch die Angabe „§ 127 Absatz 9" ersetzt. 75. § ... In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „§ 127 Absatz 6" durch die Angabe „ § 127 Absatz 9" ersetzt. 75. § 134a wird wie folgt geändert: a) ... „§ 124 Abs. 4, § 125 Abs. 1," gestrichen und werden die Wörter „ § 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6" durch die Wörter „§ 127 Absatz 8 und 9" ersetzt. 80b. ... Wörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6" durch die Wörter „ § 127 Absatz 8 und 9" ersetzt. 80b. Die Überschrift zu § 142 wird wie folgt gefasst: ... abgeschlossen wurden," gestrichen. d) In Nummer 16a wird die Angabe „ § 127 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 127 Absatz 7" ersetzt. e) Die ... d) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 127 Absatz 5a" durch die Angabe „ § 127 Absatz 7" ersetzt. e) Die Nummern 16a und 17 werden die Nummern 17 und 18. ... oder elektronisch" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ § 127 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a" durch die Wörter „§ 127 Absatz 3 und 5" ersetzt. 103. ... Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a" durch die Wörter „ § 127 Absatz 3 und 5" ersetzt. 103. Folgender § 326 wird angefügt: ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 123 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 19. In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „nach vorheriger Information" gestrichen und werden nach dem ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)
G. v. 10. August 1972 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
§ 23 KVLG (vom 01.01.2010)
... mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
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