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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 127 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 127 Verfahrensgrundsätze
1Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Protokolle über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und das Protokoll über die Anhörung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs bei der Berichterstattung und bei der Beweisaufnahme verlesen werden. 2Wiederholte Vorladungen, Vernehmungen und Anhörungen dieser Personen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht entsprechend.
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