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§ 128 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 128 Filmabgabe der Kinos



(1) Wer im Inland entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jedes Kino vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Kino im Jahr 150.000 Euro übersteigt.

(2) Die Filmabgabe beträgt

1.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 750.000 Euro 1,8 Prozent,

2.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 1.500.000 Euro 2,4 Prozent und

3.
bei einem Jahresumsatz von über 1.500.000 Euro 3 Prozent.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach Absatz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) 1Für die Berechnung der Filmmieten ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern. 2Falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, gilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder Pacht. 3Der Veranstalter hat gegenüber seinem Vertragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 128 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 FFG Antragsberechtigung
... Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 nicht ordnungsgemäß erfüllt ...
§ 119 FFG Erlass von Restschulden
... bei der Filmförderungsanstalt getilgt hat, 3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 128 nicht im Rückstand ist und 4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung ...
§ 125 FFG Fälligkeit
... Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 128 bis 130 ist monatlich jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des folgenden Monats an die ...
§ 127 FFG Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz
... Nettoumsatz im Sinne der §§ 128 bis 130 und 134 und 135 ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse ...
§ 144 FFG Auskünfte
... Personen, 1. die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 128 Absatz 1 , § 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 1 ...