§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach
§ 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches". d) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: „§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung ... Buches". d) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: „ § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger ... die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. ... geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. ... „bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung" eingefügt. 14. § 128 wird wie folgt gefasst: „§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung ... eingefügt. 14. § 128 wird wie folgt gefasst: „ § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen § 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung Vierter Titel ... und 5, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. " bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesagentur" die Wörter ... 35, 45 Absatz 7, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den §§ 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches ... während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen. § 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung Werden behinderte Menschen ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 3 TeilhStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... c) den §§ 119 bis 121, d) den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung." ... durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt. 22. In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/128_SGB_3.htm