§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. 2Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
- 1.
- Persönliche Merkmale,
- 2.
- Art und Höhe der Bedarfe,
- 3.
- Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
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interne Verweise§ 128d SGB XII Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge (vom 01.01.2025) ... Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach 1. ... 13. sonstige Einkünfte. (2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen ...
§ 128e SGB XII Hilfsmerkmale (vom 01.01.2015) ... Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind 1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen, 2. die ...
§ 128g SGB XII Auskunftspflicht (vom 01.01.2015) ... Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 6 RentÜGEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... 128d die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt. 2. In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und der nach § 82 Absatz 2 ... Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... e" durch die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5" ersetzt. 13. § 128a Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen ...
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