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§ 128c - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 128c Art und Höhe der Bedarfe
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1.
- Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2.
- Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3.
- einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
- 4.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a)
- Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)
- Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- c)
- Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
- d)
- Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- e)
- Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- f)
- Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
- 5.
- Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a)
- Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b)
- Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
- 6.
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a)
- Schulausflügen,
- b)
- mehrtägigen Klassenfahrten,
- c)
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d)
- Schulbeförderung,
- e)
- Lernförderung,
- f)
- Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7.
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
- a)
- die in einer Wohnung
- aa)
- allein leben,
- bb)
- mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- cc)
- mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
- dd)
- in einer Wohngemeinschaft leben,
- b)
- die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
- aa)
- allein leben,
- bb)
- mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
- 8.
- Brutto- und Nettobedarf,
- 9.
- Darlehen getrennt nach
- a)
- Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
- b)
- Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
Text in der Fassung des Artikels 1 Angehörigen-Entlastungsgesetz G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2135 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 128c SGB XII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2135 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 3a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2557 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
aktuell | vor 01.01.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 128c SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128c SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 128f SGB XII Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte (vom 01.01.2021)
... 128a wird quartalsweise durchgeführt. (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum ... sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d jeweils auf den ... der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben. (4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches." angefügt. 38. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie ...
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 1 AEntlG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 3 wird nach der Angabe „1" die Angabe „, 2" eingefügt. 9. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 6 RentÜGEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 5. In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d" durch die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den ... Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d" durch die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d" ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt. 24. § 128c Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) Beiträgen, die auf Grund ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017
... Arbeitsleistung nicht vorliegt." b) Satz 4 wird aufgehoben. 14. § 128c Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. Darlehen getrennt nach a) Darlehen nach ...
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