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§ 129 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 129 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
- die Stimmabgabe,
- 6.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/129_BPersVG.htm