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§ 129 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
§ 129 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
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Zitierungen von § 129 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung sichergestellt ist, 25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, ... 25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt, 26. entgegen § 129 Absatz 1 ... Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt, 26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, ... 26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt, 27. entgegen § 133 ...
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